Räumpflicht ernst nehmen
Das neue Jahr beginnt nicht überall mit Schnee und Eis. Den- noch sollte von Anfang an Klarheit darüber herrschen, wer, wann, wo und in welchem Umfang das kalte Weiß beseitigen muss. Zunächst einmal sind die Eigentümer von Grundstücken dafür verantwortlich, Schnee und Eis wegzuräumen sowie dafür zu sorgen, dass Streugut auf dem Boden verteilt wird. Unfälle sollen so wirkungsvoll verhindert werden. Allerdings ändern sich die Zuständigkeiten bei Mietverhältnissen. In diesem Fall müssen Mieter diese Aufgaben über- nehmen. Trotzdem gilt es für Eigentümer, dies schriftlich festzuhalten – im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Da- bei muss diese Pflicht jedoch nicht zu jeder Tag- und Nacht- zeit erfüllt werden. Grundsätzlich gilt für Wochentage, dass man erst ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr wirklich ran muss. Abends kann man sich wiederum ab 20 Uhr zurücklehnen. Allerdings gelten Ausnahmen, zum Bei- spiel für Gastronomiebetriebe, die auch nach 20 Uhr geöffnet sind. Generell gilt es darauf zu achten, dass man im Fall von Krankheit oder Urlaub von seinen Pflichten nicht befreit wird, sondern selbst für Ersatz sorgen muss. (Quelle CASMOS Media GmbH)
Zum Anfragevergleichsformular Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht